§ 1 Geltungsbereich und Leistungsgegenstand
1) Diese AGB gelten für alle von trailcompass, Herr Christian Ast, Buchener Straße 23a, 83646 Bad Tölz, angebotenen und durchgeführten 4×4-Expeditionsreisen, Overlanding-Reisen, Selbs tfahrerreisen und damit verbundene Reiseleistungen, soweit trailcompass als Reiseveranstalter auftritt.
2) Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend „Reiseinteressent“ bzw. „Reisender“) finden keine Anwendung, es sei denn, trailcompass stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
3) Soweit trailcompass eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für dieselbe Reise zu einem Gesamtpreis anbietet, handelt es sich regelmäßig um eine Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Durch den Pauschalreisevertrag verpflichtet sich der Reiseveranstalter, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen.
4) Einzelne Leistungen Dritter, etwa Mietfahrzeuge, Fahrzeugverschiffung, Versicherungen, Flüge zur An- und Abreise, Visa-Services oder sonstige Zusatzleistungen, können ausdrücklich nur vermittelt werden. In diesem Fall kommt der Vertrag über diese Leistung unmittelbar zwischen dem Reisenden und dem jeweiligen Drittanbieter zustande.
5) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Reiseleistungen ist die jeweilige Reiseausschreibung, die Reisebestätigung, individuelle schriftliche Vereinbarungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Besonderer Charakter der Reisen|
1) trailcompass-Reisen sind keine klassischen Erholungsreisen, sondern geführte Expeditions- und Abenteuerreisen mit Offroad-, Natur-, Kultur- und Selbstfahrercharakter.
2) Der Reisende nimmt zur Kenntnis, dass solche Reisen mit besonderen Anforderungen verbunden sein können, insbesondere mit langen Fahrtagen, wechselnden Straßen- und Wetterbedingungen, Höhenlagen, reduzierter Infrastruktur, einfachen sanitären Bedingungen, technischen Fahrzeugthemen, spontanen Routenänderungen und einem erhöhten Maß an Eigenverantwortung.
3) Die Reise ist für Reisende geeignet, die gesundheitlich belastbar, flexibel, teamfähig und bereit sind, sich auf ungewohnte Situationen einzulassen. trailcompass weist darauf hin, dass Abenteuerlust, Offroad-Begeisterung, Teamgeist, Flexibilität und Freude am Unbekannten zentrale Voraussetzungen sind. Dem Reisenden ist bekannt, dass sich Offroad-Strecken laufend verändern. Erdrutsche, hohe Wasserstände, Ausschwemmungen, Niederschlag, umgestürzte Bäume oder zugewachsene Passagen können die Schwierigkeiten erhöhen, günstige Umstände jedoch die Schwierigkeiten auch verringern.
4) Komfort, Internet, Mobilfunkempfang, Hygiene, Verpflegung, Unterkünfte und Tagesabläufe können je nach Region, We er, Sicherheitslage, Infrastruktur und Gruppensituation variieren.
§ 3 Bewerbung und Vertragsschluss
1) Die Darstellung einer Reise auf der Website, in Prospekten, Präsentationen oder sonstigen Medien stellt noch kein rechtlich verbindliches Angebot dar, sondern eine Einladung zur Abgabe einer Reiseanmeldung.
2) Da trailcompass-Reisen besondere persönliche, fahrerische und technische Voraussetzungen erfordern, kann dem Vertragsschluss ein Bewerbungs-, Eignungs- oder Beratungsgespräch vorausgehen. Dieses dient der Prüfung, ob Reise, Fahrzeug, Erwartungen und Gruppe zusammenpassen.
3) Mit der Reiseanmeldung bietet der Reiseinteressent trailcompass den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Mitreisenden, soweit der Anmelder eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich übernimmt.
4) Sobald der Reiseinteressent seine Reiseanmeldung an trailcompass übermittelt hat, erhält dieser, sofern von trailcompass als potenziell geeignet eingestuft , ein umfangreiches Formular, welches binnen 14 Tagen ausgefüllt an trailcompass zurückzusenden ist.
5) Der Reisevertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen oder elektronischen Reisebestätigung durch trailcompass zustande. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an der jeweiligen Reise.
§ 4 Reiseleistungen
1) Der Umfang der vertraglichen Reiseleistungen ergibt sich ausschließlich aus der Reiseausschreibung, der Reisebestätigung und etwaigen individuellen schriftlichen Vereinbarungen.
2) Nicht im Reisepreis enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere:
• An- und Abreise zum Start- bzw. Zielort
• Fahrzeugverschiffung
• Fahrzeugmiete
• Kraftstoff, Maut und fahrzeugbezogene Kosten
• Versicherungen
• Visa- und Einreisegebühren
• persönliche Ausgaben
• nicht ausdrücklich inkludierte Verpflegung und Getränke
• Reparaturen, Bergung, Ersatzteile oder Kosten infolge technischer Fahrzeugprobleme
§ 5 Fahrzeuge, Ausrüstung und persönliche Voraussetzungen
1) Bei Reisen mit eigenem Fahrzeug ist der Reisende dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug technisch einwandfrei, verkehrssicher, expeditionstauglich, versichert und für die jeweilige Reise geeignet ist.
2) Die jeweils ausgeschriebenen Mindestanforderungen an Fahrzeug, Bereifung, Bodenfreiheit, Reichweite, Bergematerial, Ersatzteile, Sicherheitsausrüstung und Kommunikationsmittel sind verbindlich, soweit sie in der Reiseausschreibung genannt werden.
3) trailcompass kann die Teilnahme verweigern oder von zusätzlichen Maßnahmen abhängig machen, wenn Fahrzeug, Ausrüstung, Fahrkönnen, Gesundheitszustand oder Verhalten des Reisenden die sichere Durchführung der Reise, andere Reisende oder lokale Partner gefährden können.
4) Kosten, die durch unzureichende Fahrzeugvorbereitung, fehlende Dokumente, fehlende Versicherung, technische Defekte, Bergung, Reparatur, Abschleppung oder Ersatztransport entstehen, trägt der Reisende, soweit trailcompass diese Umstände nicht zu vertreten hat.
5) Für Reisende, die nicht über ein reisetaugliches Fahrzeug verfügen, besteht bei bestimmten Reisen die Möglichkeit, dass trailcompass über einen Partner einen vollständig ausgestatteten Mietcamper für die Expedition vermitelt. trailcompass selbst ist nicht Anbieter dieser Zusatzleistung und wird in diesem Zusammenhang nicht Vertragspartner des Reisenden. Die entsprechenden Informationen sind der Reisebeschreibung zu entnehmen.
§ 6 Zahlungen und Sicherungsschein
1) Nach Vertragsschluss und Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises automatisch fällig.
2) Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde und die Reise nicht mehr wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann.
3) Bei Buchungen ab 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheins sofort fällig.
4) Versicherungsprämien, vermi elte Zusatzleistungen und von Dri anbietern sofort fällig gestellte Leistungen können abweichend sofort zur Zahlung fällig werden.
5) Leistet der Reisende fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht, kann trailcompass vom Vertrag zurücktreten und Rücktri skosten nach § 9 verlangen.
§ 7 Preisänderungen nach Vertragsschluss
1) trailcompass kann den Reisepreis nach Vertragsschluss erhöhen, wenn sich die Erhöhung unmittelbar ergibt aus:
• gestiegenen Beförderungskosten, insbesondere Treibstoff- oder Energiekosten
• gestiegenen Steuern, Abgaben, Gebühren oder Eintrittskosten
• geänderten Wechselkursen
• behördlichen Gebühren, Nationalparkgebühren, Sicherheitsgebühren oder vergleichbaren öffentlichrechtlichen Kosten
2) Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie dem Reisenden klar und verständlich spätestens 20 Tage vor Reisebeginn per E-Mail mitgeteilt wird und die Berechnung erläutert wird.
3) Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann trailcompass sie nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall kann trailcompass dem Reisenden die Preiserhöhung anbieten; der Reisende kann zusmmen oder kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
4) Sinkt der Reisepreis aufgrund der in Ziffer 1) genannten Kostenfaktoren, kann der Reisende eine entsprechende Preissenkung verlangen. trailcompass darf tatsächlich entstandene Verwaltungskosten abziehen und weist diese auf Verlangen nach.
§ 8 Leistungsänderungen und Routenanpassungen
1) Unerhebliche Änderungen einzelner Reiseleistungen sind zulässig, sofern sie den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen und dem Reisenden vor Reisebeginn klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitgeteilt werden.
2) Aufgrund des besonderen Expeditionscharakters können Änderungen insbesondere erforderlich werden durch:
• Wetter
• Straßen- und Pistenverhältnisse
• Erdrutsche, Hochwasser, Sperrungen oder Naturereignisse
• Fahrzeugpannen
• Sicherheitslage
• behördliche Anordnungen
• politische oder lokale Entwicklungen
• Flugplanänderungen
• Einschränkungen in Nationalparks oder Schutzgebieten
• Verfügbarkeit lokaler Guides, Boote, Fähren, Camps oder Unterkünfte
• Schlechter Gesundheitszustand eines Teilnehmers
3) trailcompass darf Route, Reihenfolge, Transportmittel, Unterkünfte, Tagesetappen oder Programmpunkte anpassen, wenn dies aus Sicherheits- oder Organisationsgründen erforderlich ist und der Gesamtcharakter der Reise erhalten bleibt.
4) Erhebliche Änderungen wesentlicher Reiseleistungen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
§ 9 Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn
1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei trailcompass. Es wird empfohlen, den Rücktritt in Textform, insbesondere per E-Mail, zu erklären.
2) Tritt der Reisende wirksam zurück, verliert trailcompass den Anspruch auf den Reisepreis. trailcompass kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von trailcompass zu vertreten ist und keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträch gen.
3) Die Entschädigung wird pauschal wie folgt berechnet:
Rücktrittszeitpunkt
bis 180 Tage vor Reisebeginn
179 bis 120 Tage vor Reisebeginn
119 bis 90 Tage vor Reisebeginn
89 bis 45 Tage vor Reisebeginn
44 bis 21 Tage vor Reisebeginn
20 bis 7 Tage vor Reisebeginn
ab 6 Tage vor Reisebeginn,bei Nichtantri oder Reiseabbruch
Entschädiugng
20%
35%
50%
70%
80%
90%
95%
Geleistete Anzahlungen werden auf die jeweils geschuldete Entschädigung angerechnet. Übersteigen bereits geleistete Zahlungen die nach dieser Ziffer geschuldete Entschädigung, wird der Differenzbetrag erstattet. Unterschreiten bereits geleistete Zahlungen die geschuldete Entschädigung, bleibt der Differenzbetrag zur Zahlung fällig.
4) Dem Reisenden bleibt der Nachweis gestattet, dass trailcompass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5) trailcompass bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, wenn dieser konkret beziffert und belegt wird.
6) Bereits entstandene Kosten für vermittelte Leistungen Dritter, Versicherungen, Visa, Flüge, Fahrzeugmiete, Fahrzeugverschiffung, Permits, Tickets oder sonstige personalisierte bzw. nicht erstattbare Leistungen können zusätzlich anfallen, soweit diese nicht Bestandteil der Entschädigungspauschale sind oder von Drittanbietern gesondert berechnet werden.
7) Rückerstattungen nach Rücktri erfolgen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, abzüglich der berech gten Entschädigung.
§ 10 Umbuchung und Vertragsübertragung
1) Ein Anspruch des Reisenden auf Umbuchung nach Vertragsschluss besteht nicht. trailcompass bemüht sich jedoch, Umbuchungswünsche zu erfüllen, soweit dies möglich, zumutbar und mit den Leistungsträgern vereinbar ist.
2) Für Umbuchungen trägt der Reisende alle tatsächlich entstehenden Mehrkosten, insbesondere für Flüge, lokale Leistungen, Genehmigungen, personalisierte Leistungen oder Dri anbieter.
3) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn verlangen, dass ein Dri er in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintri . Die Erklärung muss trailcompass spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugehen.
4) trailcompass kann dem Eintri des Ersatzteilnehmers widersprechen, wenn dieser die besonderen Reiseerfordernisse, gesundheitlichen Voraussetzungen, fahrerischen Anforderungen, Dokumentenpflichten oder Fahrzeuganforderungen nicht erfüllt.
5) Der ursprüngliche Reisende und der Ersatzteilnehmer ha en als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintri entstehenden angemessenen Mehrkosten.
§ 11 Mindestteilnehmerzahl und Rücktritt durch trailcompass
1) trailcompass kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
2) Der Rücktritt muss dem Reisenden spätestens zugehen:
• 20 Tage vor Reisebeginn bei Reisen von mehr als sechs Tagen
• 7 Tage vor Reisebeginn bei Reisen von zwei bis sechs Tagen
3) Tritt trailcompass wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl zurück, erhält der Reisende den gezahlten Reisepreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, zurück.
§ 12 Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
1) trailcompass kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise erheblich beeinträch gen oder unmöglich machen.
2) Der Reisende kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls kostenfrei zurücktreten, wenn am Bes mmungsort oder in dessen unmi elbarer Nähe unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Besmmungsort erheblich beeinträch gen.
3) Hierzu können insbesondere aber nicht abschließend Krieg, Naturkatastrophen, schwere Unruhen, behördliche Reiseverbote, Grenzschließungen, erhebliche Sicherheitsverschlechterungen, Epidemien, Pandemien, großflächige Streiks oder vergleichbare Ereignisse zählen.
§ 13 Reiseabbruch und nicht in Anspruch genommene Leistungen
1) Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die in seiner persönlichen Sphäre liegen, etwa Krankheit, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
2) trailcompass bemüht sich jedoch, bei Leistungsträgern ersparte Aufwendungen oder mögliche Ersta ungen zu erlangen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht, wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist oder Leistungsträger keine Ersta ung leisten.
3) Zusätzliche Rückreise-, Transport-, Bergungs-, Hotel-, Flug-, Reparatur- oder Betreuungskosten trägt der Reisende, soweit trailcompass diese nicht zu vertreten hat.
§ 14 Mitwirkungspflichten des Reisenden
1) Der Reisende ist verpflichtet, alle für die Reise erforderlichen persönlichen und fahrzeugbezogenen Dokumente rechtzeitig zu beschaffen und mitzuführen.
2) Hierzu können insbesondere Reisepass, Führerschein, internationaler Führerschein, Fahrzeugpapiere, Vollmachten, Versicherungsnachweise, Einreisedokumente, Zollunterlagen, Carnet de Passage, Impf- oder Gesundheitsnachweise sowie digitale Registrierungen gehören.
3) Der Reisende ist verpflichtet, Hinweise von trailcompass, Reiseleitung, lokalen Guides, Behörden und Sicherheitskräften zu beachten.
4) Der Reisende ist verpflichtet, sich gruppenverträglich, rücksichtsvoll und sicherheitsbewusst zu verhalten.
5) Der Reisende haftet für Schäden und Kosten, die durch schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen.
§ 15 Reiseausschluss wegen besonderer Umstände
1) trailcompass kann den Reisevertrag vor oder während der Reise aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise nachhaltig stört und / oder andere Teilnehmer gefährdet, Anweisungen missachtet, erhebliche falsche Angaben gemacht hat oder die besonderen Reiseanforderungen nicht erfüllt.
2) Dies gilt insbesondere bei:
• gefährlichem Fahrverhalten
• Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
• grober Missachtung von Sicherheitsanweisungen
• erheblichem Fehlverhalten gegenüber Gruppe, Guides, lokalen Partnern oder Bevölkerung
• fehlender Fahrzeugtauglichkeit
• fehlenden Reisedokumenten
• schwerwiegender gesundheitlicher Untauglichkeit
• nachhaltiger Störung des Gruppenfriedens
3) In diesem Fall behält trailcompass den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Zusätzliche Kosten trägt der Reisende.
§ 16 Pass-, Visa-, Zoll-, Gesundheits- und Einreisebestimmungen
1) trailcompass informiert Reisende vor Vertragsschluss über allgemeine Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsformalitäten des Reiselandes, soweit diese für die Reise erheblich sind. Der Reisende ist jedoch selbst dafür verantwortlich, bei entsprechenden Auskunftsstellen Auskunft einzuholen, sollten für ihn spezifische rechtliche oder faktische Besonderheiten gelten, z.B. aufgrund der Staatsangehörigkeit.
2) Der Reisende ist selbst verantwortlich, die persönlichen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt, die Fahrzeugnutzung, die temporäre Fahrzeugeinfuhr und die Rückreise zu erfüllen.
3) Soweit trailcompass bei Visa, Fahrzeugdokumenten, temporärer Einfuhr oder vergleichbaren Formalitäten unterstützt, erfolgt dies, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, als organisatorische Hilfe oder vermittelte Geschäftsbesorgung. Die behördliche Entscheidung selbst ist nicht Bestandteil der Leistungspflicht von trailcompass.
4) Kann der Reisende wegen fehlender oder fehlerhafter Dokumente, Visa, Impfungen, Versicherungen, Fahrzeugpapiere oder sonstiger persönlicher Voraussetzungen nicht teilnehmen, gelten die Rücktrittsregelungen nach § 9 entsprechend.
§ 17 Versicherungen
1) Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, Reiseabbruchversicherung, Auslandskrankenversicherung mit Rücktransport, Kfz-Auslandsversicherung, Haftpflichtversicherung, Bergungs- und AssistanceVersicherung wird dringend empfohlen.
2) Bei Reisen mit eigenem Fahrzeug ist der Reisende selbst dafür verantwortlich, ausreichenden Versicherungsschutz für Fahrzeug, Fahrer, Beifahrer, Dritte, Bergung, Schäden und lokale Haftpflichtanforderungen sicherzustellen.
3) Versicherungen sind, sofern nicht ausdrücklich als eingeschlossene Leistung ausgewiesen, nicht Bestandteil des Reisepreises.
§ 18 Mängelanzeige, Abhilfe und Rechte des Reisenden
1) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen.
2) Der Reisende ist verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich der Reiseleitung oder trailcompass anzuzeigen. Unterlässt der Reisende die Anzeige schuldhaft und konnte trailcompass deshalb keine Abhilfe schaffen, können Minderungs- oder Schadensersatzansprüche entfallen.
3) trailcompass kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
4) Die gesetzlichen Rechte des Reisenden auf Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung, Kündigung und Schadensersatz bleiben unberührt.
§ 19 Haftungsbeschränkung
1) Die vertragliche Haftung von trailcompass für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
2) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3) trailcompass haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet wurden.
4) trailcompass haftet nicht für die Folgen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (Höhere Gewalt). Dazu gehören insbesondere:
• Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Erdrutsche, Überschwemmungen, Waldbrände)
• Extreme Wetterbedingungen (z. B. Unwe er, Sandstürme, plötzlicher Wintereinbruch)
• Behördliche Anordnungen, Straßensperrungen oder Fahrverbote
• Krieg, Unruhen, Streiks oder Epidemien Soweit diese Ereignisse die Durchführung der Offroad-Reise erheblich erschweren, gefährden oder unmöglich machen, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.
5) Besonderer Haftungsausschluss für Offroad-Reisen und Risiko-Aktivitäten: Die Teilnahme an den Offroad-Fahrten sowie allen sportlichen Aktivitäten (wie z.B. Klettern, Rafting, BungeeJumping) erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko des Reiseteilnehmers.
trailcompass haftet ausdrücklich nicht für durch den Reisenden selbst verursachte Schäden, z.B. folgende:
• Schäden durch Fahrfehler
• Schäden am eigenen Fahrzeug durch unwegsames Gelände
• Kletterunfälle, Stürze oder Verletzungen
• Verstöße gegen lokale Verkehrs- und Umweltregeln
Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, sein Fahrverhalten und seine körperliche Verfassung den Bedingungen vor Ort anzupassen. Die Anweisungen der Reiseleitung dienen der Sicherheit, entbinden den Reisenden aber nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht.
§ 20 Foto-, Film- und Drohnenaufnahmen
1) trailcompass kann während der Reise Foto-, Film- und Drohnenaufnahmen erstellen, insbesondere zur Reisedokumentation und zur Bereitstellung an die Reisegruppe.
2) Eine werbliche Nutzung von Bild- oder Filmmaterial, auf dem Reisende erkennbar sind, erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung, soweit keine gesetzliche Erlaubnis vorliegt.
3) Der Reisende verpflichtet sich, beim eigenen Fotografieren und Filmen Persönlichkeitsrechte, lokale Regeln, Drohnenvorschritten, Schutzgebietsregeln und Anweisungen der Reiseleitung zu beachten.
§ 21 Datenschutz
1) trailcompass verarbeitet personenbezogene Daten zur Durchführung und Abwicklung der Reise, zur Kommunikation mit Reisenden, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Organisation von Reiseleistungen.
2) Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von trailcompass.
§ 22 Verbraucherstreitbeilegung
1) trailcompass ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
2) trailcompass ist jedoch bestrebt, etwaige Unsmmigkeiten direkt, fair und lösungsorientiert mit dem Reisenden zu klären.
§ 23 Schlussbestimmungen
1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, soweit dem keine zwingenden internationalen Verbraucherschutzvorschritten entgegenstehen.
2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Reisebedingungen nicht.
3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Reisebedingungen.